JACURA GROUP International Business Communication GmbH, folgend: JACURA GROUP
Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an Bildungsangeboten – Stand:
1. Geltungsbereich
1.1.
Verträge mit der JACURA GROUP über die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen kommen ausschließlich nach Maßgabe der Regelungen des Teilnahmevertrages und der folgenden Bestimmungen zustande.
1.2.
Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Nebenabreden zum Vertragsschluss sind nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsschluss durch die JACURA GROUP ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden.
1.3.
Änderungen des Teilnahmevertrages bedürfen der Schriftform. Ein Abweichen von diesem Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der schriftlichen Bestätigung beider Parteien.
2. Vertragsschluss
Ein bindender Teilnahmevertrag zwischen der JACURA GROUP und dem Kunden kommt erst durch beidseitige, schriftliche Unterzeichnung des Teilnahmevertrages zustande.
3. Verbraucherwiderrufsrecht
Ist der Kunde Verbraucher, so ist er berechtigt, sich durch Widerruf von dem Teilnahmevertrag zu lösen. Dieser Widerruf bedarf keiner Begründung und ist spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Teilnahmebestätigung in Textform zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die JACURA GROUP Zwickau, Keplerstraße 2, 08056 Zwickau. Bezogen auf die Rechte unter Ziffer 4 und Ziffer 12 dieser AGB, geht die Anwendung des Verbraucherwiderrufsrechts vor, soweit es eingreift.
4. Rücktrittsrecht
4.1.
Der Teilnahmevertrag / -zusage ist verbindlich. Die Vertragsparteien können nur unter Maßgabe folgender Ziffern vor Beginn der Bildungsmaßnahme von dem Teilnahmevertrag zurücktreten:
4.2.
Der Kunde kann von dem Teilnahmevertrag unter Maßgabe folgender Fristen von folgenden
Bildungsmaßnahmen stornofrei zurücktreten:
• Einzelstunde - bis spätestens einen Werktag vor Beginn der Bildungsmaßnahme
• Tages- oder Mehrtagesseminare – bis spätestens 5 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme
4.3.
Weiterhin können die Vertragsparteien unbeschadet von Ziffer 4.2 bis zum Beginn der Bildungsmaßnahmen von dem Teilnahmevertrag zurücktreten, soweit eine vom Kunden/Teilnehmer oder der JACURA GROUP beantragte öffentliche Förderung ausgeblieben bzw. abgelehnt worden ist und die Beantragung der öffentlichen Förderung gegenüber der JACURA GROUP entsprechend der unter Ziffer 4.2 genannte Frist durch den Teilnehmer/Kunden nachgewiesen wurde.
4.4.
Im Falle eines Rücktritts durch den Kunden werden folgende Stornogebühren durch die JACURA GROUP erhoben:
- bis spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 10 % des Veranstaltungspreises,
- bis spätestens 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 30 % des Veranstaltungspreises,
- bis spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60 % des Veranstaltungspreises,
- bis spätestens 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn 90 % des Veranstaltungspreises,
- und danach 100 % des Veranstaltungspreises.
Veranstaltungsplätze können mit Ersatzteilnehmern / -innen belegt werden.
4.5.
Der JACURA GROUP steht ein Rücktrittsrecht bis zum Beginn der Bildungsmaßnahmen für den Fall zu, dass die im Teilnahmevertrag aufgeführte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde.
4.6.
Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen. - Im Falle eines zulässigen Rücktritts werden bereits geleistete Zahlungen des Kunden von der JACURA GROUP umgehend erstattet. Darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden gegenüber der JACURA GROUP sind ausgeschlossen.
5. Leistungsinhalt
5.1.
Die Leistungsinhalte und inhaltlichen Ausgestaltungen der Bildungsmaßnahmen sind ausschließlich in dem Teilnahmevertrag geregelt. Anderweitige Beschreibungen von Bildungsmaßnahmen und Lehrangeboten der JACURA GROUP sind nicht verbindlich.
5.2.
Zumutbare Änderungen des inhaltlichen Ablaufes von Bildungsmaßnahmen können durch die JACURA GROUP jederzeit vorgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um auf die besonderen individuellen Kenntnisse und den Fähigkeitsstand eines Kurses zu reagieren oder es aus didaktischen Gründen im Hinblick auf eine optimale Stoffvermittlung angezeigt ist oder aufgrund von Änderungen der Prüfungsanforderungen und/oder -bedingungen erforderlich wird.
5.3.
Die Bildungsmaßnahmen werden durch entsprechend qualifizierte Dozenten in geeigneten Räumlichkeiten durchgeführt. - Die JACURA GROUP hat ausdrücklich das Recht, Dozenten oder Räumlichkeiten jederzeit zu wechseln, soweit dieses aus organisatorischen Gründen erforderlich ist. Ein Anspruch des Kunden auf Beschulung durch einen bestimmten Dozenten besteht nicht. Bei Änderungen der Räumlichkeiten werden die Teilnehmer / der Kunde rechtzeitig informiert. Die JACURA GROUP wird bei der Auswahl auf eine zumutbare örtliche Nähe achten.
5.4.
Soweit in Bildungsmaßnahmen vorgesehen und soweit erforderlich, berät die JACURA GROUP den Kunden bei der Auswahl eines geeigneten Praktikumsplatzes. Dem Teilnehmer kann ein fachlich und örtlich zumutbarer Praktikumsplatz durch die JACURA GROUP zugewiesen werden, soweit der Teilnehmer selbst keinen adäquaten Praktikumsplatz gefunden hat. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Praktikumsplatzes durch die JACURA GROUP besteht nicht. Es wird eine zumutbare Mobilität des Teilnehmers erwartet.
5.5.
Die JACURA GROUP stellt dem Teilnehmer ein qualifiziertes Zeugnis (Maßnahmeinhalte, Noten etc.) über die erfolgreiche Teilnahme an der Bildungsmaßnahme bzw. eine den Leistungen entsprechende Teilnahmebescheinigung aus.
6. Kursgebühr
6.1.
Die Höhe der Kursgebühr ist in dem Teilnahmevertrag geregelt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Vergütungspflicht des Kunden unabhängig davon entsteht, ob er bzw. der Teilnehmer das ordnungsgemäß angebotene Lehr- und Leistungsangebot der JACURA GROUP auch tatsächlich nutzt.
6.2.
Soweit bezüglich der Kursgebühr im Teilnahmevertrag eine Fälligkeit nach bestimmten Zeitbzw. Leistungsabschnitten vereinbart worden ist (Teilzahlung), so wird die gesamte Kursgebühr entgegen der vereinbarten Zeit- und Leistungsabschnitte sofort fällig, wenn der Kunde mit zwei Zahlungsverpflichtungen in Folge ganz oder teilweise in Verzug gekommen ist.
6.3.
Soweit keine Teilzahlung im Sinne von Ziffer 6.2 im Teilnahmevertrag vereinbart wurde, so ist die Kursgebühr im Voraus zu entrichten und zum Anfangstermin der Bildungsmaßnahme fällig. Zahlt der Kunde zum Fälligkeitstermin nicht, tritt 14 Tage nach dem Anfangstermin der Bildungsmaßnahme Verzug ein.
6.4.
Eine Aufrechnung des Kunden gegenüber Forderungen der JACURA GROUP ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig titulierten Forderungen zulässig.
7. Verzug
Unbeschadet der Ziffer 6.3 kommt der Kunde spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
8. Kunden- / Teilnehmerpflichten
8.1.
Der Kunde wird die durch ihn zu den Bildungsangeboten der JACURA GROUP angemeldeten Teilnehmer zur entsprechenden Einhaltung der Teilnahmebedingungen verpflichten.
8.2.
Ein Verhalten des Teilnehmers, das den Lernerfolg der anderen Teilnehmer beeinträchtigt oder gefährdet bzw. den ordentlichen Ablauf der Bildungsmaßnahmen nachhaltig stört, ist zu unterlassen. Der Teilnehmer hat den angemessenen Anweisungen der Dozenten und sonstigen Mitarbeitern der JACURA GROUP nachzukommen.
8.3.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, die JACURA GROUP über ein Fernbleiben vom Unterricht möglichst frühzeitig zu informieren. Soweit Anwesendheitslisten innerhalb von Bildungsmaßnahmen geführt werden, haben die Teilnehmer an ihrer ordnungsgemäßen Erstellung mitzuwirken.
8.4.
Bei der Nutzung von Lehrräumlichkeiten ist die jeweilige Hausordnung von dem Teilnehmer zu beachten. Das Rauchen in den Lehrräumlichkeiten ist untersagt und Mobiltelefone sind während der Lehrveranstaltungen abzuschalten. Der Verzehr von Speisen und Getränken hat außerhalb der Lehrveranstaltung zu erfolgen.
8.5.
Soweit ein Praktikum innerhalb von Bildungsmaßnahmen durchgeführt wird, ist der Teilnehmer verpflichtet, sich entsprechend der vorgefundenen Betriebsgegebenheiten dem Arbeitsund Organisationsablauf des Praktikumsbetriebes anzupassen. Störungen des Praktikumsbetriebes sind zu unterlassen. Insbesondere sind Ordnungs-, Sorgfalts-, Anwesendheits- und Schutzpflichten gegenüber dem Praktikumsbetrieb sowie diesbezügliche Vorschriften des Praktikumsbetriebes zu beachten und einzuhalten. Unbeschadet dessen gelten auch die im Zusammenhang mit dem Praktikum bestehenden dienstlichen Anweisungen.
9. Lernmittel
9.1.
Werden dem Teilnehmer/Kunden Lernmaterialien durch die JACURA GROUP für die Zeit der Bildungsmaßnahme oder einzelner Maßnahmeabschnitte zur Verfügung gestellt, so ist der Teilnehmer verpflichtet, diese Materialien sorgsam und pfleglich zu behandeln und nur für Belange der Bildungsmaßnahme zu nutzen. Eine Nutzung durch und / oder Weitergabe von auf Zeit zur Verfügung gestellten Lernmaterialien an Dritte ist untersagt.
9.2.
Lernmaterialien die von der JACURA GROUP für die Zeit der Bildungsmaßnahme oder einzelner Maßnahmeabschnitte zur Verfügung gestellt werden, sind spätestens mit Ende der Bildungsmaßnahme bzw. des betreffenden Maßnahmeabschnitts an die JACURA GROUP zurückzugeben. Sollte die Rückgabe nicht innerhalb von 2 Wochen nach Ende der Bildungsmaßnahme bzw. des betreffenden Maßnahmeabschnittes erfolgt sein, so behält sich die JACURA GROUP das Recht vor, diese Lernmaterialien dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die Lernmaterialien sind in einer dem Ausgabezeitpunkt entsprechenden Qualität an die JACURA GROUP zurückzugeben.
9.3.
Insbesondere ist es untersagt, ohne ausdrückliche Erlaubnis des Lehrpersonals mit EDVEinrichtungen und / oder auf Kosten der JACURA GROUP auf das Internet zuzugreifen, Programme oder andere Daten auf zur Verfügung gestellten Computersystemen der JACURA GROUP aufzuspielen oder Daten und Programme der JACURA GROUP zu ändern, zu kopieren, zu verbreiten oder zu löschen.
9.4.
Das Vervielfältigen, Verbreiten oder Veröffentlichen von Druckerzeugnissen oder ähnlichen Werken der JACURA GROUP ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der JACURA GROUP zulässig. Weiterhin ist darauf hingewiesen, dass auch Werke Dritter (Druckerzeugnisse, Computerprogramme etc.), die innerhalb der Bildungsmaßnahme zur Verfügung gestellt werden, dem Urheberrecht und anderen Schutzrechten unterliegen und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften genutzt werden dürfen und dass insbesondere eine Vervielfältigung und Verbreitung untersagt ist. Der Kunde stellt die JACURA GROUP von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegenüber der JACURA GROUP geltend gemacht werden und auf einer Verletzung von Schutzrechten Dritter (insbesondere Urheberschutzvorschriften) durch den Kunden/Teilnehmer beruhen.
9.5.
Soweit der Teilnehmer seine Verpflichtungen aus Ziffer 9.1 oder Ziffer 9.2 vorsätzlich oder fahrlässig verletzt oder eine Rechtsverletzung im Sinne von Ziffer 9.1 bis 9.4 auf einer in der Sphäre des Kunden liegenden Ursache beruht, ist der Kunde verpflichtet, der JACURA GROUP den daraus erwachsenden Schaden zu ersetzen.
9.6.
Soweit Lernmittel durch die JACURA GROUP an den Kunden übereignet werden sollen, so behält sich die JACURA GROUP das Eigentum an den gelieferten Lernmitteln bis zur vollständigen Bezahlung vor. Soweit der Preis dieser Lernmittel in der Kursgebühr enthalten ist, so behält sich die JACURA GROUP das Eigentum an den gelieferten Lernmitteln bis zur vollständigen Zahlung der gesamten Kursgebühr vor.
10. Prüfungen
10.1.
Die JACURA GROUP bemüht sich, dem Teilnehmer bei der Antragstellung auf Zulassung zu einer die Bildungsmaßnahme begleitenden oder abschließenden Prüfung oder Zertifizierung behilflich zu sein. Unbeschadet dessen bleibt allein der Kunde für die ordnungsgemäße Erbringung der erforderlichen Anmeldeunterlagen, insbesondere der Darlegung der persönlichen Prüfungseignung vor den zuständigen Stellen, zuständig und verantwortlich.
10.2.
Die Kosten für Prüfungen und Zertifizierungen, die von der JACURA GROUP selbst durchgeführt werden, sind in der Kursgebühr enthalten. Die Kosten für Prüfungen und Zertifizierungen durch Dritte hat der Kunde selbst zu tragen. Vorstehende Regelungen gelten nicht, soweit in dem Teilnahmevertrag ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde.
10.3.
Im Rahmen des Bemühens der JACURA GROUP ihr Bildungsangebot fortlaufend zu verbessern, werden auch Statistiken über die Abschlussergebnisse der Teilnehmer benötigt.
Insofern berechtigt der Teilnehmer die JACURA GROUP, dessen Prüfungsergebnisse bei Dritten abzufragen. Die erlangten Daten werden nur in anonymisierter Form und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gespeichert und genutzt.
11. Haftung
11.1.
Die Haftung der JACURA GROUP und ihrer Erfüllungsgehilfen ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird.
11.2.
Die JACURA GROUP haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden sowie für entgangenen Gewinn, soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird.
11.3.
Die Haftungshöhe der JACURA GROUP ist auf bei Vertragsschluss vertragstypische und vorhersehbare Schäden beschränkt, soweit eine derartige Begrenzung gesetzlich zulässig ist, also namentlich nicht in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
11.4.
Der Teilnehmer/Kunde wird im Rahmen seiner gesetzlichen Schadensminderungspflicht an der Vermeidung und Minderung von Schäden sowie an ihrer Feststellung und Behebung mitwirken.
12. Kündigung
12.1.
Bildungsmaßnahmen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten, können innerhalb der Laufzeit der Maßnahme mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des dritten Monats und dann jeweils mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der sich anschließenden Quartale ohne Nennung von Gründen gekündigt werden.
12.2.
Unberührt bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde/ Teilnehmer seinen Verpflichtungen aus den Ziffern 6, 8 und 9 in erheblicher Art nicht nachgekommen ist. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch der JACURA GROUP bleibt hiervon unberührt.
12.3.
Die Kündigung des Teilnahmevertrages muss schriftlich erfolgen.
12.4.
Nach ausgeübter Kündigung wird eine geleistete Kursgebühr anteilig, entsprechend dem Verhältnis aus der Gesamtstundenzahl der Bildungsmaßnahme und den bis zur Wirksamkeit der Kündigung durchgeführten Unterrichtsstunden, an den Kunden zurückgewährt.
13. Geheimhaltung / Datenschutz
Die Vertragsparteien werden Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, Unterlagen, Erfahrungen und Kenntnisse des jeweils anderen Vertragspartners nur zur Erreichung der vertraglich geschuldeten Leistung verwenden und gegenüber Dritten über sie Verschwiegenheit wahren.
Diese Verpflichtung bleibt auch nach der Beendigung dieses Vertrages bestehen. Sollte die Weitergabe an Dritte zur Erreichung der Vertragsziele notwendig sein oder werden, so hat die jeweilige Vertragspartei zuvor die schriftliche Zustimmung des Vertragspartners einzuholen. Dem Dritten ist seinerseits die Verpflichtung zur Geheimhaltung entsprechend dieser Ziffer aufzuerlegen.
14. Schlussbestimmungen
14.1
Gerichtsstand ist Zwickau, soweit der Vertragspartner Kaufmann ist oder keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Wirksamwerden dieser Bedingungen ins Ausland verlegt hat oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14.2
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
14.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.